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Interne Audits des Datenschutzbeauftragten zur Prüfung des betrieblichen Datenschutzes und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen erfordern einen enormen personellen Aufwand. Die anschließende Dokumentation und Nachverfolgung der offenen Punkte bindet in erster Linie die wertvollen Kapazitäten. Hier sind wir aktiv geworden. Das Tool Opti.Proof überzeugt in Kürze mit einem weiteren Modul. Opti.Proof kann als Tool für die Verfahrensdokumentation genutzt werden und bietet dann Checklisten für den Datenschutzbeauftragten. Diese Checklisten ermöglichen in der Software integrierte Interviews und das Ausfüllen von Verfahrensbeschreibungen. Für den Datenschutzbeauftragten ist Opti.Proof mächtig und wichtig zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Für alle interessierten Datenschutzbeauftragten gibt es Ende August die erste Demo Version und ein Produktvideo. Ihre Fragen zu dem Produkt und den weiteren Optionen beantworten wir gerne bereits vorab. |
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Am 26. November vergangenen Jahres wurde die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (Kassendaten) neu geregelt. Details dazu finden Sie in diesem Schreiben des BMF.
Zusammengefasst bedeutet das für Sie: Sie sind verpflichtet, die steuerlich relevanten Einzeldaten Ihrer Kassensysteme zu archivieren. Eine Verdichtung oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Die Daten müssen digital vorgehalten werden. Mit Opti.List und der frei konfigurierbaren Schnittstelle für Kassensysteme lassen sich die Daten gesetzeskonform archivieren. Die Prüfung der Daten mit den Opti.List Tools erlaubt die Daten aus Sicht des Betriebsprüfers zu betrachten. |
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There are no translations available. GDPdU-Datenzugriff auf elektronische Registrierkassen, Waagen und Taxametern
Bereits im Herbst 2009 kündigten die Finanzbehörden eine Ausweitung des Datenzugriffs nach GDPdU über die Finanzbuchhaltung hinaus an. Die Stufe I dient dazu, Erfahrungen der Prüfungsdienste mit der maschinellen Auswertbarkeit von Finanz- und Lohnbuchhaltungsdaten zu erhalten. Mit der neuen Stufe II soll nun eine Ausweitung des Datenzugriffs auf vor- oder nachgelagerte Systeme, wie Materialwirtschafts- und Auftragssteuerungssysteme erfolgen. Der Entwurf des BMF-Schreibens zeigt, dass es Änderungen bei der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften geben wird.
Vorsysteme bei Bargeschäften speichern Einzeldaten, die in einer Finanzbuchhaltung in der Regel verdichtet werden, z. B. in Tagesjournalen. Bei PC-Kassen/PC-gestützten Kassensystemen, elektronischen Registrierkassen, Waagen und Taxametern ist das fast identisch. Die redundante Datenspeicherung wurde bisher möglichst vermieden.
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